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Investitionen

Leistungen der gesetzlichen und privaten Versicherungen

Investitionen

Gesetzliche Krankenversicherung GKV

Die gesetzliche Krankenversicherung leistet für eine ausreichende Versorgung mit Beschränkung auf das notwendige und wirtschaftliche Maß.

Im § 28 SGB V (2) für zahnärztliche Behandlung heißt es:

Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Kassen-Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur kassenzahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung übernimmt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

Damit entfallen von vornherein alle höherwertigen Leistungen für eine optimale Versorgung. Jede Behandlung ist so erfolgreich, wie ihre zugrunde liegenden Behandlungsmethoden.

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben dennoch die Möglichkeit, Behandlung auf Grundlage der aktuellen Forschung und dem aktuellen Stand der Zahnmedizin zu erhalten. Wir schlagen Ihnen die verschiedenen Therapiemöglichkeiten vor und stellen mit Ihnen ein Behandlungskonzept nach den medizinischen Notwendigkeiten, Ihren Bedürfnissen und persönlichen Wünschen zusammen. Sie erhalten die medizinische Versorgung die Sie benötigen und Ihre Wünsche berücksichtigen.

Außervertragliche Leistungen sind Gesundheitsleistungen, die über das standardisierte Angebot der gesetzlichen Kranken­versicherung hinausgehen.
Durch eine gezielte Wahl von außervertraglichen Leistungen können Sie aus allen modernen Materialien, Behandlungen und Therapiekonzepten auswählen und so die für Sie persönlich angenehmste, schonendste und medizinisch sinnvollste Behandlung wählen.

 

Beispiele für außervertragliche Leistungen sind :​

  • den Komfort erhöhende Maßnahmen,

  • die Therapiedauer verkürzende Methoden,

  • den Kariesschutz verbessernde Anwendungen,

  • die Kiefergelenke schonende Verfahren,

  • funktionell optimale Gestaltungen

  • die Ästhetik optimierende Techniken,

  • die Verwendung besonders langlebiger und stabiler Materialien. 

 

Bei Wunsch können Sie für Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht getragen werden, vor der Erstuntersuchung eine Zusatz­versicherung abschliessen. Bitte beachten Sie die Wartezeiten von einigen Monaten bis sogar Jahren in denen für eine Leistungspflicht der Versicherung kein Behandlungsbedarf festgestellt werden darf und auch Staffelungen für Erstattungen von bis zu 5 Jahren möglich sind.

Private Krankenversicherung PKV

Oft sind in privaten Kranken­versicherungs­verträgen Leistungen nur zu einem bestimmten Prozent­satz von 30, 50, 80 oder 90 Prozent versichert, was vordergründig geringere Beiträge zu Folge hat, dann jedoch im Be­handlungs­fall zu bestimmten Eigen­anteilen führt. Informieren Sie sich bitte vor dem Erst­termin bei Ihrem Versicherer, ob die Erstat­tungshöhe noch Ihren Wünschen während einer Behandlung entspricht und passen Sie diese bitte vor der Erst­unter­suchung an.

Vor einer Behandlung sollten Versicherte immer klären, ob und auch unter welchen Voraussetzungen sich private Versicherungen und Erstattungsstellen an den voraussichtlichen Kosten beteiligen.

Steuerliche Absetzbarkeit

Eine Behandlung aus medizinischen Gründen ist steuerlich absetzbar. Die Behandlung kann in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung angegeben werden.

Wenn die Behandlungskosten die sogenannte „zumutbare Belastung“ überschreiten, können die Kosten der Behandlungen – sowohl für Erwachsenen als auch für Kinder – steuerlich geltend gemacht werden. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist individuell und richtet sich nach dem Einkommen, Familienstand und der Kinder.

Portal für Zahnzusatzversicherungen

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